FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sie interessieren sich für unsere Baugenossenschaft oder wohnen bereits in einer unserer Wohnungen? Dann sind Sie hier genau richtig. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden – von A wie Aufnahmegebühr bis Z wie Zusatz­einrichtungen.

Nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit zum Durchstöbern. Sollten anschließend noch Punkte offen sein, melden Sie sich gern persönlich bei uns.

Mitgliedschaft & Genossenschaft

Thilo Bremer und Frank Niederklapfer gehen gemeinsam einige Unterlagen durch.
Thilo Bremer, Frank Niederklapfer

Was zeichnet eine Wohnungsbaugenossenschaft aus?

Eine Wohnungsbaugenossenschaft unterscheidet sich von klassischen Immobilienunternehmen dadurch, dass sie keine Gewinnmaximierung, sondern das Wohl ihrer Mitglieder in den Mittelpunkt stellt. Sie ist eine Solidargemeinschaft, die guten, bezahlbaren und sicheren Wohnraum bereitstellt und langfristig erhält. Wer eine Wohnung beziehen möchte, wird Mitglied der Genossenschaft und zeichnet Geschäftsanteile. Mitglieder sind also Miteigentümer, nicht nur Mieter.

Was bedeutet „genossenschaftliches Wohnen“ für mich persönlich?

Sie profitieren von einem sicheren, bezahlbaren und dauerhaft verfügbaren Wohnraum – ohne Angst vor Eigenbedarfskündigung oder spekulativen Mieterhöhungen. Gleichzeitig sind Sie Teil einer starken Gemeinschaft, in der Mitbestimmung gelebt wird.

Wie werde ich Mitglied?

Die Mitgliedschaft wird durch die Zeichnung von Geschäfts- bzw. Genossenschaftsanteilen und deren Einzahlung begründet. Voraussetzung ist in der Regel ein Wohnungsbezug. Über die Aufnahme entscheidet immer der Vorstand.

Wie viele Geschäftsanteile muss ich zeichnen?

Für die Aufnahme ist mindestens ein Pflichtanteil á 300,00 € erforderlich. Für den Bezug einer Wohnung müssen – je nach Wohnungsgröße – weitere 4 Anteile gezeichnet werden. Der Anteilsgesamtwert für die Anmietung einer Wohnung entspricht 1.500,00 €. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 20,00 €.

Wie werden meine Geschäftsanteile verzinst und wann erfolgt die Ausschüttung der Dividende?

Ihre Geschäftsanteile (Geschäftsguthaben) werden mit 4 % verzinst und innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss der Mitgliederversammlung ausgezahlt bzw. Ihrem Geschäftsguthaben gutgeschrieben.

Was passiert mit meinen Anteilen, wenn ich ausziehe?

Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses und nach gesonderter Kündigung der Mitgliedschaft werden Ihre Anteile gemäß Satzung zurückgezahlt – in der Regel zum Ende des Geschäftsjahres mit gesetzlicher Kündigungsfrist von einem Jahr.

Wohnen bei der Genossenschaft

Wie kann ich mich für eine Wohnung bewerben?

Sie können sich über unseren Fragebogen direkt in der Geschäftsstelle bewerben. Vereinbaren Sie hierfür vorab in jedem Fall einen Termin mit uns und bringen Sie Einkommensnachweise, eine SCHUFA-Auskunft und – falls vorhanden – Ihren Wohnberechtigungsschein mit.

Gibt es eine Warteliste?

Ja. Aufgrund der hohen Nachfrage führen wir Wartelisten. Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme und regelmäßige Aktualisierung Ihrer Unterlagen.

Wie hoch ist die Miete?

Unsere Nutzungsgebühren (Mieten) orientieren sich an einer soliden und transparenten Kalkulation und liegen meist um den Mittelwert des örtlichen Mietspiegels.

Was gehört zur Wohnungsausstattung?

Die Ausstattung variiert je nach Gebäude. In der Regel verfügen alle Wohnungen über Küche, Bad, Heizung und Kellerraum. Details erfahren Sie im konkreten Wohnungsangebot.

Wie erhalte ich eine Mietbescheinigung?

Eine Mietbescheinigung stellt Ihnen die Genossenschaft auf Wunsch aus. Beantragen Sie diese einfach per E-Mail: info@gbg-sankt-augustin.de

Wie setzt sich meine monatliche Gesamtmiete zusammen?

Die Gesamtmiete besteht aus der Grundmiete (Kaltmiete) und den Vorauszahlungen auf Betriebs- sowie ggf. Heiz- und Warmwasserkosten.

Wie kündige ich meine Wohnung ordnungsgemäß?

Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats eingehen. Die Frist beträgt gesetzlich 3 Monate (abweichende Vertragsregelungen möglich). Garagen/Stellplätze: meist 1 Monat.

Muss ich meine Wohnung bei Auszug renovieren?

Maßgeblich sind immer die individuellen Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag.

Darf ich eine bauliche Veränderung in meiner Wohnung vornehmen?

Bauliche Veränderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Stellen Sie bitte einen formlosen Antrag; eine Genehmigung kann Auflagen enthalten (fachgerechte Ausführung, Rückbaupflicht etc.).

Wie heize und lüfte ich richtig?

Tägliches Stoßlüften unterstützt ein gesundes Raumklima. Eine Broschüre zum richtigen Heizen und Lüften finden Sie in Ihrem Mietvertrag oder im Downloadbereich.

Meine Bankverbindung hat sich geändert. Wie teile ich Ihnen die neue Bankverbindung mit?

Bitte teilen Sie uns die neue Bankverbindung schriftlich und unterschrieben auf dem SEPA-Lastschriftmandat mit.

Dagmar Peilnsteiner begrüßt per Handreichung eine ältere Dame.
Rechts: Dagmar Peilnsteiner

Reparaturen & Hausverwaltung

Ein Handwerker montiert einen Siphon an einem Waschtisch in einem Badezimmer.
KI-generiert

Es ist ein Schaden in der Wohnung aufgetreten – was muss ich tun?

Melden Sie Schäden präzise an Ihren Objektverwalter oder unser Kontaktformular. Fügen Sie möglichst Fotos bei, damit wir die Reparatur schnell koordinieren können.

Notfälle (z. B. Abfluss verstopft, Rohrbruch) außerhalb der Geschäftszeiten melden Sie bitte umgehend bei den Notdienst-Partnerfirmen.

Wie schnell werden Schäden behoben?

Kleinreparaturen erledigen wir meist innerhalb weniger Tage. Bei größeren Schäden informieren wir Sie über den Zeitrahmen.

Wer kümmert sich um die Einhaltung Hausordnung?

Die Hausordnung ist Bestandteil des Vertrags. Bei Problemen wenden Sie sich an Ihren Objektverwalter.

Sonstiges

Darf ich meine Wohnung untervermieten?

Eine Untervermietung erfordert unsere schriftliche Zustimmung. Stellen Sie den Antrag frühzeitig bei Ihrem Objektverwalter.

Gibt es Gemeinschaftseinrichtungen?

Einige Wohnanlagen verfügen über Gemeinschaftsräume oder Gärten, die nach Absprache genutzt werden können. Details erhalten Sie bei Ihrem Objektverwalter

Wie kann ich mich als Mitglied engagieren?

Wir freuen uns über aktive Mitglieder – z. B. in Mitgliederversammlungen, Aufsichtsrat, Arbeitskreisen oder Nachbarschaftsaktionen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) und unter welchen Voraussetzungen kann ich ihn beantragen?

Der Wohnberechtigungsschein, abgekürzt WBS, ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe eine Mieterin oder ein Mieter nachweisen kann, dass sie oder er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

Zur Antragstellung müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit man einen Wohnberechtigungsschein erhält. Zum Beispiel dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Kriterien sind je nach Bundesland unterschiedlich. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur den Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.

Für die Dauer ihres Nutzungsverhältnisses bleiben die Mieterinnen und Mieter nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet auch die Bereitstellung einer angemessenen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (wie die von behinderten Personen).

Wohnberechtigungsbescheinigungen sind bei der jeweiligen Stadtverwaltung des Wohnortes zu beantragen. Befindet sich der Wohnort in einer Gemeinde des Rhein-Sieg-Kreises, sind die Wohnberechtigungsbescheinigungen beim Rhein-Sieg-Kreis zu beantragen.

Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet 2 Modelle:

  • Wohnberechtigungsschein Modell A
    Erhalten Personen, deren Jahreseinkommen die Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein nicht überschreitet.
  • Wohnberechtigungsschein Modell B
    Erhalten Personen, deren Jahreseinkommen die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein A um maximal 40 % überschreitet. Der Wohnberechtigungsschein B ist für Wohnungen bestimmt, welche für Haushalte mit höherem Einkommen gefördert wurden.
Drei Frauen und ein Mann, jeweils um die 40 Jahre, sitzen gesellig in einem Innenhof.
KI-generiert